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Allgemeine Geschäftsbestimmungen
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Jürgen Schönbach Computer & Telekommunikation
e.K.
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- im folgenden JSCT genannt -
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Allgemeines
| Preise
| Lieferung
| Teillieferung
| Schadensersatz
| Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt
| Gewährleistung
| Haftung
und weitergehende Gewährleistung
Software
| Schlußbestimmungen
und Gerichtsstand
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| 1. Allgemeines |
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Lieferungen, Angebote und weitere Leistungen einschließlich Beratung,
Schulung und Service erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht
erneut und ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende
oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt
haben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
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| 2. Preise |
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Alle Preisangaben sind freibleibend, unverbindlich, in Euro und zuzüglich
der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich ab
Lager Heidenrod- Huppert. Es gelten die jeweils aktuellen JSCT Preislisten.
Die JSCT behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu
erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen eintreten. Diese
werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
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| 3. Lieferung |
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Soweit Versand bzw. Lieferung vereinbart wird, erfolgt dies auf Kosten
und Gefahr des Kunden. Die JSCT ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten
oder Abstand zu nehmen, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, daß
der Kunde nicht kreditwürdig ist. Dem Kunden zumutbare technische und
gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und
schriftlichen Unterlagen bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte
gegen JSCT hergeleitet werden können. Sämtliche Liefertermine sind unverbindlich.
Im Falle höherer Gewalt, wozu auch Materialmängel, Betriebsstörungen,
Streiks oder behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren
Lieferanten - sowie nicht rechtzeitige und nicht richtige Selbstbelieferung
gehören, ist die JSCT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten oder nach eigenem Ermessen die Lieferung um die
Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird dadurch die ursprünglich
vereinbarte Lieferzeit um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat
der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
sind in diesem Fall beiderseitig ausgeschlossen.
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| 4. Teillieferungen |
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| Die JSCT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt. |
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| 5. Schadensersatz |
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Soweit der Käufer zu Schadensersatz wegen
Nichterfüllung eines Kaufvertrages verpflichtet ist, ist JSCT berechtigt,
20% des vereinbarten Nettopreises als Schadensersatz ohne weiteren Nachweis
zu verlangen. Dem Käufer bleibt unbenommen, den Nachweis eines geringeren
Schadens zu führen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der
JSCT vorbehalten. Sofern JSCT im Einzelfall Auftragsstornierungen akzeptiert,
werden Stornokosten in Höhe von 10% des Nettopreises, mindestens aber
Euro 25,00 in
Rechnung gestellt. |
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| 6. Zahlungsbedingungen |
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| Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung
rein netto ohne Abzug fällig. Bei Abschluß eines Wartungsvertrages werden
die jährlichen Pauschalen widerruflich über eine bankübliche Einzugsermächtigung
abgewickelt. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht JSCT ohne weitere
Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils
gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zu Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Eine Aufrechnung
oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht
anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist
ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen
Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsbehältnis
beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung
als gesondertes Vertragsverhältnis. |
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| 7. Eigentumsvorbehalt |
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| Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum der JSCT. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er
wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist JSCT berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche
des Käufers gegen Dritte zu verlangen. |
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| 8. Gewährleistung |
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JSCT gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen
Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört,
behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der
gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß
es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist Fehler der Software
unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. JSCT gewährleistet,
daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend
beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die
technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation oder
im Handbuch alleine stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften
dar. JSCT übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen
den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen
Auswahl zusammenarbeiten. JSCT garantiert (a) für einen Zeitraum von
90 Tagen ab Empfangsdatum, daß die Software im wesentlichen gemäß dem
begleitenden Produkthandbuch arbeitet, und (b) für einen Zeitraum von
zwei Jahren ab Empfangsdatum, die von JSCT gelieferte Hardware bei normaler
Benutzung und Wartung frei von Material und Verarbeitungsfehlern ist.
Die Garantie ist bezüglich der Software auf 90 Tage und bezüglich der
Hardware auf zwei Jahre beschränkt. Soweit Mängelrügen berechtigt sind,
ist JSCT nach eigener Wahl zur Neulieferung oder Nachbesserung innerhalb
angemessener Frist berechtigt. Im Falle der Nachbesserung übernimmt
JSCT die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie
die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere
die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese
sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Ergibt
die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht
vorliegt, ist JSCT berechtigt alle Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
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| 9. Haftung und weitergehende Gewährleistung |
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| Die gesamte Haftung der JSCT und ihr alleiniger
Anspruch besteht nach Wahl von JSCT entweder (a) in der Rückerstattung
des bezahlten Preises oder (b) in der Reparatur oder dem Ersatz der Software
oder der Hardware, die der Gewährleistung von JSCT nicht genügt und zusammen
mit einer Kopie der Quittung des Kunden an JSCT zurückgegeben wird. Diese
Gewährleistung gilt nicht, wenn der Ausfall der Software oder der Hardware
auf einen Unfall, auf Mißbrauch oder auf fehlerhafte Anwendung zurückzuführen
ist. Für eine Ersatz-Software übernimmt JSCT nur für den Rest der ursprünglichen
Garantiefrist oder für 30 Tage eine Garantie, wobei der längere Zeitraum
maßgebend ist. JSCT schließt für sich jede weitere Gewährleistung bezüglich
der Software, Hardware, zugehörigen Handbücher und schriftlichen Materialien
aus. Weder die JSCT noch deren Lieferanten sind für irgendwelche Schäden
(uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung,
Verlust von geschäftlichen und privaten Informationen oder von Daten oder
aus anderem finanziellen Verlust) ersatzpflichtig, die aufgrund der Benutzung
von Produkten der jeweiligen Herstellerfirmen oder der Unfähigkeit, ein
solches Produkt zu verwenden, entstehen, selbst wenn JSCT von der Möglichkeit
eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Auf jeden Fall ist die
Haftung von JSCT auf den Betrag beschränkt, den der Kunde tatsächlich
für das Produkt bezahlt hat. Dieses Ausschluß gilt nicht für Schäden,
die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der JSCT verursacht
wurden. Ebenfalls bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen
Vorschriften zur Produkthaftung beruhen, unberührt. |
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| 10. Software |
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| Die Überlassung von Softwareprogrammen
erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber.
Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und
Einarbeitung nicht ein. |
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| 11. Schlußbestimmungen und Gerichtsstand |
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| Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche
aus dem Vertrag abzutreten. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Schwalbach.
JSCT ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand
zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte
eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbestimmung
unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regellücke enthalten,
so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung
durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Wirksamkeit
der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen im übrigen bleibt hiervon unberührt.
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